Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 g

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

02.08.2012

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 5 und Absatz 19, Ziffer 3 und 4,

Text

Änderung vor Zuständigkeitsübergang

Paragraph 24 g,

  1. Absatz eins,Vor Zuständigkeitsübergang nach Paragraph 24 h, Absatz 3,, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit
    1. Ziffer eins
      durch die Änderungen Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder
    2. Ziffer 2
      mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können.
  2. Absatz 2,Bei anderen als von Absatz eins, erfassten Änderungen des Vorhabens
    1. Ziffer eins
      sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,
    2. Ziffer 2
      hat die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, den gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; Paragraph 24, Absatz 8, sowie Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und
    3. Ziffer 3
      hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Paragraph 24 e, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur zwei Wochen beträgt.
  3. Absatz 3,Auf Änderungen einer Genehmigung (Paragraph 24 f, Absatz 6,) sind die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 24 f, anzuwenden.

Schlagworte

Auflagefrist

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40108740