Kurztitel

Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.07.2009

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 6,

Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen verlieren mit Ablauf des 31. März 2009 ihre Gültigkeit.