Absatz eins,Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die der Zentralleitung, einem Arbeitsinspektorat oder dem Bundessozialamt angehören, anzuwenden.
Dienstausweise – BMASK
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2009,
Paragraph eins
15.07.2009