Kurztitel

Dienstausweise – BMASK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.07.2009

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die der Zentralleitung, einem Arbeitsinspektorat oder dem Bundessozialamt angehören, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte und Beamtinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.