Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung ist im Bundesgesetzblatt  römisch zwei kundzumachen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
  2. Absatz 2,Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.