Absatz eins,Die Kommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit des Bundesamtes nach zu gehen, soweit den Betroffenen kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,
BG
Paragraph 9
01.01.2010
24.02.2023
BAK-G
41/01 Sicherheitsrecht
Auskunftsrecht, Sicherheitspolizei, Dienstbehörde
27.02.2023
20006390
NOR40108474