(2)Absatz 2, Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung, BGBl. II Nr. 513/2003 (NÜV), Anwendung findet, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 für nationale Routingnummern zuzuteilen. Kommunikationsnetzbetreibern, auf welche die Nummernübertragungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2003, (NÜV), Anwendung findet, sind für diese Verwendung entweder maximal zwei Betreiberkennzahlen im Bereich 86 oder maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 94 für nationale Routingnummern zuzuteilen.