Absatz eins,Mit dieser Verordnung werden ein öffentlicher Rufnummern- sowie ein öffentlicher Wählplan als Teilplan für Kommunikationsparameter gemäß Paragraphen 24, Absatz eins und 63 TKG 2003 sowie Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TKG 2003 erlassen.