Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2009,
Artikel eins,
01.06.2009
(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe wird auch für Verfahren wegen strafbarer Handlungen geleistet, deren Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit eines Gerichts und im anderenVertragsstaat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt.
(2) Für die Rechtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken ist es nicht erforderlich,dass im ersuchten Staat eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Verfolgung zuständig ist.
(3) Die auf Grund des Absatzes 1 erbetene Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und der mit der Leistung der Rechtshilfe verbundene Aufwand nicht gerechtfertigt wäre.