Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und gemäß ihrem innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz ausgetauschter Klassifizierter Informationen und die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes sicherzustellen.
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,
Artikel 4
01.06.2009