Absatz einsBerechtigungen zur Erbringung des Geschäftes der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, [Novelle] bereits bestehen, bleiben aufrecht und berechtigen auch zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 ZaDiG genannten Zahlungsdienste.