Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrages

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist;
    2. Ziffer 2
      im Falle von Paragraph 38, Absatz 4, (Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft) nach dem Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag.
  2. Absatz 2,Für den Fall, dass der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, kann der Zahler einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem der Zahler den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Ungeachtet dessen kann der Zahler jedoch im Falle einer Lastschrift bis spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag den Zahlungsauftrag widerrufen.
  3. Absatz 3,Nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Absatz eins und 2 kann ein Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn dies Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbart haben (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,). Im Falle des Absatz 2, ist weiters die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107561