Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sorgfalts- und Anzeigepflichten des Zahlungsdienstnutzers

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Zahlungsdienstnutzer hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten, insbesondere auch den Kundenidentifikator (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) korrekt anzugeben und unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstrumentes alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
  2. Absatz 2,Den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments hat der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Zur Erwirkung einer Berichtigung durch den Zahlungsdienstleister hat der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, der zur Entstehung eines Anspruches einschließlich eines solchen nach Paragraph 46, geführt hat, zu unterrichten (Rügeobliegenheit). Hat der Zahlungsdienstleister die Angaben gemäß Paragraphen 31 bis 33 mitgeteilt oder zugänglich gemacht, so endet die Frist für den Zahlungsdienstnutzer zur Unterrichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erwirkung einer Berichtigung spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift. Die Verjährung der dem Zahlungsdienstnutzer aufgrund einer fristgerechten Rüge offen stehenden Ansprüche richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so kann gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, eine kürzere Frist für die Rüge nach Absatz 3, vereinbart werden.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107557