Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einzelzahlungen außerhalb eines Rahmenvertrages

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Erfolgt eine Einzelzahlung nicht innerhalb eines Rahmenvertrages, so hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Weise und zu dem in Paragraph 26, Absatz eins, oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt die Informationen betreffend die Kundenidentifikatoren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und die Ausführungsfrist (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,), die Entgelte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) und gegebenenfalls den dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Wechselkurs oder Referenzwechselkurs mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die übrigen in Paragraph 28, Absatz eins, aufgezählten Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer, soweit für den konkreten Zahlungsvorgang relevant, in einfacher Weise zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
    2. Ziffer 2
      den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;
    3. Ziffer 3
      die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Absatz eins, genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und
    5. Ziffer 5
      das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.
  3. Absatz 3,Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Weise die nachstehenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
    2. Ziffer 2
      den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;
    3. Ziffer 3
      die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und
    5. Ziffer 5
      das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107553