Absatz eins,Erfolgt eine Einzelzahlung nicht innerhalb eines Rahmenvertrages, so hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Weise und zu dem in Paragraph 26, Absatz eins, oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt die Informationen betreffend die Kundenidentifikatoren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) und die Ausführungsfrist (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e,), die Entgelte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) und gegebenenfalls den dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Wechselkurs oder Referenzwechselkurs mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Die übrigen in Paragraph 28, Absatz eins, aufgezählten Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer, soweit für den konkreten Zahlungsvorgang relevant, in einfacher Weise zugänglich zu machen.