Absatz eins,Der Zahlungsdienstleister hat
- Ziffer einsdem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung in der in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, vorgesehenen Weise vorzuschlagen und,
- Ziffer 2sofern eine Vereinbarung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, getroffen wurde, darauf hinzuweisen,
- Litera adass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen angezeigt hat, und
- Litera bdass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.