Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

ZaDiG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz einsZahlungsinstitute haben jederzeit ausreichende Eigenmittel zu halten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, haben Zahlungsinstitute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden berechnet wird:
    1. Ziffer eins
      Methode A: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 vH ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Die FMA kann diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit eines Zahlungsinstituts anpassen. Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 vH der im Geschäftsplan vorgesehenen entsprechenden fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die FMA eine Anpassung dieses Plans gemäß Absatz 4, verlangt.
    2. Ziffer 2
      Methode B: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Elemente multipliziert mit dem Skalierungsfaktor k gemäß der Festlegung in Absatz 2, entspricht, wobei das Zahlungsvolumen (ZV) einem Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge entspricht:
      1. Litera a
        4,0 vH der Tranche des ZV bis 5 Millionen Euro
                                  zuzüglich
      1. Litera b
        2,5 vH der Tranche des ZV von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
                                  zuzüglich
      1. Litera c
        1 vH der Tranche des ZV von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
                                  zuzüglich
      1. Litera d
        0,5 vH der Tranche des ZV von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro
                                  zuzüglich
      1. Litera e
        0,25 vH der Tranche des ZV über 250 Millionen Euro.
    3. Ziffer 3
      Methode C: Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator gemäß Litera a, entspricht, multipliziert mit dem in Litera b, definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in Absatz 2, festgelegten Skalierungsfaktor.
      1. Litera a
        Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:
        1. Sub-Litera, a, a
          Zinserträge,
        2. Sub-Litera, b, b
          Zinsaufwand,
        3. Sub-Litera, c, c
          Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
        4. Sub-Litera, d, d
          sonstige betriebliche Erträge.
        In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Richtlinie 2007/64/EG beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, errechnet. Der maßgebliche Indikator wird für das vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Jedoch dürfen die nach der Methode C ermittelten Eigenmittel nicht weniger als 80 vH des Betrags ausmachen, der als Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre errechnet wurde. Solange keine gemäß Paragraph 25, geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.
      2. Litera b
        Der Multiplikationsfaktor entspricht:
        1. Sub-Litera, a, a
          10 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,
        2. Sub-Litera, b, b
          8 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,
        3. Sub-Litera, c, c
          6 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,
        4. Sub-Litera, d, d
          3 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,
        5. Sub-Litera, e, e
          1,5 vH der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.
  2. Absatz 2Der bei den Methoden B und C anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht:
    1. Ziffer eins
      0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, genannten Zahlungsdienst betreibt;
    2. Ziffer 2
      0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, genannten Zahlungsdienst betreibt;
    3. Ziffer 3
      1,0, wenn das Zahlungsinstitut eines oder mehrere der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Zahlungsdienste betreibt.
  3. Absatz 3Das Zahlungsinstitut hat der FMA gleichzeitig mit dem Antrag auf Konzessionserteilung einen Vorschlag betreffend die zu wählende Methode zu machen. Das Zahlungsinstitut kann auch während des aufrechten Geschäftbetriebes, jeweils für das neue Geschäftsjahr einen Antrag bei der FMA auf Festlegung einer anderen Methode stellen. Die FMA kann auch von Amts wegen eine andere Methode festlegen. Sie hat nach Anhörung des Zahlungsinstituts mittels schriftlichen Bescheides, im Falle der Konzessionserteilung unter einem im Konzessionsbescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, festzulegen, welche Methode das Zahlungsinstitut anzuwenden hat. Sie hat dabei auf die Komplexität des Geschäftsmodells, insbesondere ob damit eine Führung von Zahlungskonten verbunden ist, ob Zahlungsvorgänge durch einen Kreditrahmen für den Zahlungsdienstnutzer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, abgedeckt sind, auf das Zahlungsvolumen sowie die Dauer des Bestehens des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Die Methode muss der Unternehmenssteuerung, der Organisationsstruktur und insbesondere dem Risikomanagement im Sinne von Paragraph 19, angemessen entsprechen.
  4. Absatz 4Weiters kann die FMA auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems des Zahlungsinstituts
    1. Ziffer eins
      vorschreiben, dass die Eigenmittelunterlegung des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 vH höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz eins, gewählten Methode ergeben würde; oder
    2. Ziffer 2
      dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 vH niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz eins, gewählten Methode ergeben würde.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107537