Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Wertstellung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch
    1. Ziffer eins
      am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder
    2. Ziffer 2
      am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt
    1. Ziffer eins
      des Betrages oder
    2. Ziffer 2
      des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 gelten im Anwendungsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ZaDiG hinsichtlich der Überweisungsfrist Paragraph 42, ZaDiG und hinsichtlich der Wertstellung und Verfügbarkeit von Beträgen Paragraph 43, ZaDiG.