Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Text

Verbrauchergirokontoverträge

Paragraph 34,

  1. Absatz einsVerbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG.

(2) Der Verbrauchergirokontovertrag hat zusätzlich zu den Informationen gemäß ZaDiG zumindest folgende Angaben zu enthalten.

  1. Ziffer eins
    den Jahreszinssatz für Guthaben, sofern diese Information nicht bereits im Rahmen der gemäß Paragraph 28, ZaDiG erteilen Informationen gegeben wird, und
  2. Ziffer 2
    einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,
  1. Absatz 3Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, hinzuweisen.