(5)Absatz 5Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats über den Antrag zu informieren, wenn
ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel eins a, Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel eins a, Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat;
ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel eins a, Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen kontrolliert wird, den Antrag nach Absatz 3, gestellt hat.
Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörde einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.