Absatz eins,Für Arzneimittel gemäß Paragraph 7, Absatz 6 a, gelten die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit nach Paragraphen 5, Absatz 4 und 16 Absatz 5, des Gewebesicherheitsgesetzes, dies auch dann, wenn die Arzneimittel Zellen oder Gewebe tierischen Ursprungs enthalten.