Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 254/1976 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a,

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Paragraph 9 a,

  1. Absatz einsDem Landeshauptmann obliegt die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe auf Landesebene hat er für die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete Wasserrecht und Gesundheitswesen zu sorgen.
  2. Absatz 2Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen und jede beabsichtigte Änderung unter Angabe der Gründe dafür und der für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung nach Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres alle als Badegewässer ausgewiesenen Abschnitte eines Oberflächengewässers (Badegewässerliste), ungeachtet, ob diese bereits in einer Verordnung nach Absatz 2, enthalten sind, die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (Paragraph 2 a, Absatz 9, Ziffer 2,) zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Landeshauptmann hat für jedes bestehende Badegewässer bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil zu erstellen sowie dieses regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung des Landeshauptmanns zu erstellen.
  5. Absatz 5Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat der Landeshauptmann angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen.
  6. Absatz 6Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte und relevante Informationen entsprechend einer Verordnung nach Paragraph 15 a, an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Weiters hat er spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internets veröffentlicht werden.
  7. Absatz 7Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 9, Ziffer 7 und 9 mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden übertragen. Die vorgenommene Übertragung ist zurückzunehmen, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt.
  8. Absatz 8Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit - innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison - einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jedem Badegewässer zumindest
    1. Ziffer eins
      die Daten laut Überwachungszeitplan und die Daten der tatsächlich durchgeführten Überwachungen,
    2. Ziffer 2
      die Überwachungsergebnisse,
    3. Ziffer 3
      die vorgekommenen Beanstandungen,
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 2 a, Absatz 9, Ziffer 6 bis 9 getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen,
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
    6. Ziffer 6
      aufgetretene Ausnahmesituationen (Paragraph 2 a, Absatz 11,) mit jeder allfälligen Aussetzung des Überwachungszeitplans und der Gründe dafür sowie
    7. Ziffer 7
      die bei den zu untersuchenden Parametern angewandten Analysenmethoden
    zu enthalten.
  9. Absatz 9Der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15 a, „ausreichende“ Badegewässerqualität aufweisen. Zu diesem Zweck hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder „gut“ eingestuften Badegewässer hat er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
  10. Absatz 10Wurde ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15 a, als „mangelhaft“ eingestuft, so hat der Landeshauptmann die Ausweisung als Badegewässer aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Absatz 2, ist entsprechend anzupassen.
  11. Absatz 11Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
  12. Absatz 12Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Bundesgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so hat der Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit zu informieren, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und allenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen veranlassen zu können.