Kurztitel

Bäderhygienegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Abkürzung

BHygG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Hallenbäder (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,), künstliche Freibäder (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) und Warmsprudelbäder (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) umfassen sowohl die Becken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  2. Absatz 2,Warmsprudelwannen (Whirlwannen) (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,) umfassen sowohl die Wanne einschließlich einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung (Wannenkreislauf) samt Vorratsbehälter, aus dem die Dosierung des Desinfektionsmittels erfolgt, als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen und WC-Anlagen.
  3. Absatz 3,Saunaanlagen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,).
  4. Absatz 4,Bäder an Oberflächengewässern (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  5. Absatz 5,Kleinbadeteiche (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
  6. Absatz 6,Der Begriff Becken umfasst alle Beckenarten und -formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind.

Schlagworte

Frischluftraum, Ruheraum, Warmluftbad, Beckenformen, Watbecken

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107274