Absatz einsBei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, oder der ASV 1996, in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,) bzw. der ASV 2008 (gegebenenfalls auch ASV 1996) sicherzustellen. Paragraph 23, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.