Absatz einsInspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (in der vorliegenden Verordnung auch „Inspektionsstellen“ genannt) sind vom Landeshauptmann zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Soferne nicht besondere Gründe dagegen sprechen, sind Eintragungen in eine Liste über begründeten Antrag der Inspektionsstelle auf die Listen aller anderen Länder zu übertragen. Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
- Ziffer einsAufzugsprüfer (physische Personen) oder
- Ziffer 2Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen).