Kurztitel

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

17.09.2014

Text

Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.
  2. Absatz 2Der Betreiber hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung für jede Hebeanlage einen mit dieser Hebeanlage vertrauten Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken. Die Anzahl der Hebeanlagenwärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen.