Absatz eins,Diese Verordnung gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind die in Absatz 3, Ziffer eins bis 7 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Absatz 3, Ziffer 8, definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.