Betreuen der Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung,
Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 2
01.07.2009
50/04 Berufsausbildung
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der zahnärztlichen Fachassistenz erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und auf Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin auszuführen:
29.06.2017
20006342
NOR40107118