Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

16.07.2009

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Text

4. Abschnitt

Universaldienst

Begriff und Umfang

Paragraph 26,

  1. Absatz einsUniversaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
  2. Absatz 2Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
    1. Ziffer eins
      den Zugang zum öffentlichen Telefondienst über einen an einem festen Standort realisierten Anschluss, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
    2. Ziffer 2
      die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes,
    3. Ziffer 3
      die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis,
    4. Ziffer 4
      die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
  3. Absatz 3Geschäftsbedingungen für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Entgelte und Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, können von der Regulierungsbehörde überprüft werden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Entgelte nicht dem Grundsatz der Erschwinglichkeit entsprechen oder andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt werden.
  4. Absatz 4Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Universaldienstes im Sinne von Absatz 2, Ziffer eins, haben außer den in Paragraph 25, genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und Dienste zur Ausgabenkontrolle (Paragraph 29, Absatz 2,) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (Paragraph 19,) zu enthalten.