Absatz eins,Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
- Ziffer einsbei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);bei prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO) und Vereinbarungen nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG jedoch beide vertragschließenden Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Abreden; bei sonstigen Vergleichen über Ansprüche, die im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind, welche aber in einem anderen außerstreitigen oder streitigen Verfahren verglichen werden, jene Person, die die Entscheidungs-, Verfahrens-, Eingaben- oder Vergleichsgebühren zu tragen gehabt hätte, wären die Ansprüche in jenem außerstreitigen Verfahren geltend gemacht worden, das zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorgesehen ist;
- Ziffer eins abei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anmerkung eins, a zu TP 2 und TP 3 und Anmerkung 3, zu TP 13) der Rechtsmittelwerber;
- Ziffer 2bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Ziffer 2 b,);
- Ziffer 2 abei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft;
- Ziffer 2 bbei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Ziffer 2 a, angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft;
- Ziffer 3bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;
- Ziffer 4bei anderen Amtshandlungen derjenige, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
- Ziffer 5bei Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung in der Ediktsdatei (TP 14 Ziffer 6,) jener Notar, der die Bekanntmachung vornimmt.