Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

14.07.2009

Text

Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

Paragraph 23,

Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, sind Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13 und Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 9 und Paragraph 20, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 13. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.