Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

14.07.2009

Text

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDen obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.