Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Artikel 19

In den in diesem Abkommen definierten Kooperationsbereichen können die zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien Durchführungsvereinbarungen abschließen und umsetzen.