Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Artikel 16

Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen den Archiven der Staaten der Vertragsparteien insbesondere im Bereich des Austausches von ExpertInnen und Informationen sowie auch die Veranstaltung von Ausstellungen, Konferenzen und Seminaren.