Kurztitel

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Artikel 14

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Organen der öffentlichen Verwaltung sowie von Vereinen im Bereich Körperkultur und Sport sowie den Austausch von Informationen, Dokumentationen und ExpertInnen und die Teilnahme von SportlerInnen aus ihren Staaten an internationalen Sportaktionen, die auf dem anderen Staatsgebiet veranstaltet werden.