Absatz einsBei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
- Ziffer einsDie Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. Eine Privatstiftung kann Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte auch nicht als Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,) abziehen.
- Ziffer 2Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter Paragraph 8, Absatz 2, fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
- Ziffer 3Repräsentationsaufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988.
- Ziffer 4Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
- Ziffer 5Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach Paragraph 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, abzugsfähig sind.
- Ziffer 6Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern und die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt.
- Ziffer 7Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.