Absatz einsSonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
Umsatzsteuergesetz 1994
BGBl.Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
Paragraph 3 a,
18.06.2009
15.06.2010
Bezugszeitraum:
Absatz 4 bis 15
ab 1.1.2010
Paragraph 28, Absatz 33, Ziffer eins,
Ziffer eins, gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.
Ort der sonstigen Leistung