Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Ausschließung von der Grundausbildung

Paragraph 9,

Ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, ist von der Vollzugsdirektion von der weiteren v3-Grundausbildung auszuschließen, wenn er die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (Paragraphen 7 und 8) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.