(2)Absatz 2,Im Rahmen eines v3-Lehrganges kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfes, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidaten oder einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks von der Vollzugsdirektion eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertretern der Vollzugsdirektion (Leitung, Leitung Personal) der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 9). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.Im Rahmen eines v3-Lehrganges kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfes, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidaten oder einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks von der Vollzugsdirektion eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertretern der Vollzugsdirektion (Leitung, Leitung Personal) der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der im Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz StVG genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (Paragraph 9,). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.