Absatz eins,Bedienstete, die nicht der Entlohnungsgruppe v3 angehören und denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Entlohnungsgruppe v3 zuzulassen, wenn
- Ziffer einssie die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v4 oder eine vergleichbare Grundausbildung (Paragraph 16,) erfolgreich abgeschlossen haben;
- Ziffer 2sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit einer fachdienstlichen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen; und
- Ziffer 3die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür in absehbarer Zeit voraussichtlich vorliegen werden.