Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Verfahren bei Bediensteten, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bedienstete, die nicht der Entlohnungsgruppe v3 angehören und denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Entlohnungsgruppe v3 zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v4 oder eine vergleichbare Grundausbildung (Paragraph 16,) erfolgreich abgeschlossen haben;
    2. Ziffer 2
      sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit einer fachdienstlichen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen; und
    3. Ziffer 3
      die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür in absehbarer Zeit voraussichtlich vorliegen werden.
  2. Absatz 2,Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.
  3. Absatz 3,Übersteigt die Zahl der Interessenten die Zahl der zur Verfügung stehenden v3-Planstellen, so hat die Vollzugsdirektion, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 3, Absatz 2,) und der berührten Dienststellenleiter, ein Auswahlverfahren durchzuführen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen Teil und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.
  4. Absatz 4,Dabei sind Bewerber nach der im erfolgreich abgelegten Auswahltest erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis
    1. Ziffer eins
      unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 c und 11 d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, (insbesondere dessen Paragraph 7, Absatz 2,), ansonsten
    2. Ziffer 2
      nach der längeren effektiven Dienstzeit
    zu reihen.
  5. Absatz 5,Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren.