Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Zulassung zur Grundausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Vollzugsdirektion hat die Bediensteten, soweit gemäß Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Entlohnungsgruppe v3 erfolgt hinsichtlich solcher Bediensteter, die keinem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen sind, nach Maßgabe der Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Auswahlverfahrens (Paragraph 5,). Die Zulassung obliegt der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.
  3. Absatz 3,Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
  4. Absatz 4,Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nach Paragraph 29 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VBG, nach Paragraph 29 e, VBG oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
    an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, zulassen.