Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Organisation und Leitung der Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die in Paragraph eins, angeführten Grundausbildungen hat die Vollzugsdirektion als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung (einschließlich eines allfälligen Auswahlverfahrens nach Paragraph 5,) sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.