Kurztitel

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

11.06.2010

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf von einer Ermächtigung gemäß Paragraph eins, nur Gebrauch machen, wenn die Darlehen gemäß Paragraph eins, den Gesamtbetrag von fünf Milliarden Euro für Kapital und fünf Milliarden Euro für Zinsen und Kosten und die Darlehen für ein Land den Betrag von zwei Milliarden Euro für Kapital nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Vergabe von Darlehen gemäß Paragraph eins, darf nur bei
    1. Ziffer eins
      Vorliegen eines Programms oder einer anderen Unterstützungsaktion des Internationalen Währungsfonds (IWF) oder
    2. Ziffer 2
      einer entsprechenden Beteiligung der EU oder
    3. Ziffer 3
      der Beteiligung anderer Staaten als Haftungs- oder Darlehensgeber
    erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei Abschluss von Verträgen gemäß Paragraph eins, ist zu vereinbaren, dass sämtliche Kosten dieser Maßnahmen vom begünstigten Staat oder dessen Bevollmächtigten zu tragen sind.