Kurztitel

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Abkürzung

ZaBiStaG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,

Zur Abwehr oder Sanierung von Zahlungsbilanzungleichgewichten in Ländern mit denen Österreich wirtschaftlich eng verbundenen ist, das sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  2. Ziffer 2
    Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und
  3. Ziffer 3
    Staaten, mit denen Österreich laut Statistik der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) jährliche Transaktionen im Rahmen der Leistungsbilanz von mehr als 20 Millionen Euro durchführt oder in denen Österreich einen Bestand an aktiven Direktinvestitionen im weiteren Sinne von mehr als zehn Millionen Euro aufweist,
wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Darlehen an diese Staaten zu marktüblichen Konditionen zu vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40106276