Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 108, Absatz 4, zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:
- Ziffer einsdie Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;
- Ziffer 2den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;
- Ziffer 3die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
- Ziffer 4die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;
- Ziffer 5die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- Ziffer 6die Belehrung über den Einspruch.