Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 501

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 501,

  1. Absatz eins,Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der Paragraph 473 a, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

Anmerkung

1. Die Gründe, aus denen ein „Bagatellurteil“ (die ZPO verwendet diese Bezeichnung nicht mehr, die Sonderbestimmungen für das erstinstanzliche Bagatellverfahren sind aufgehoben) angefochten werden kann, entsprechen den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer eins und 4,

2. ÜR: Artikel 96, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,;

Artikel 16, Absatz 3 und 8, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106070