Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 501,

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Text

Paragraph 501,

  1. Absatz einsHat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der Paragraph 473 a, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.