Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 440

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Beachte

Absatz eins und 4 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Paragraph 440,

  1. Absatz eins,Im bezirksgerichtlichen Verfahren soll tunlichst schon in der vorbereitenden Tagsatzung das Beweisverfahren durchgeführt werden. Ist aber insbesondere nach dem Inhalt der Klage anzunehmen, dass sich der Beklagte nicht in den Streit einlassen werde, so kann die vorbereitende Tagsatzung auf die in Paragraph 258, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Punkte beschränkt werden; Paragraph 258, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die im zweiten Teil enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes sind im Verfahren vor Bezirksgerichten nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Sind die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann ihnen der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufgetragen werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

  4. Absatz 5,Der Auftrag zur schriftlichen Feststellung von Anträgen und Erklärungen (Paragraph 265,) kann vom Richter nur denjenigen Parteien ertheilt werden, welche bei der mündlichen Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten sind.
  5. Absatz 6,Die Höhe eines aufgetragenen Kostenvorschusses kann schon dann angefochten werden (Paragraph 332, Absatz 2,), wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 2 000 Euro übersteigt.