Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 220

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Beachte

Absatz 2, ist anzuwenden, wenn die Zahlung nach dem 31. Dezember 2002 eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)

Text

Siebenter Titel.
Strafen.

Paragraph 220,

  1. Absatz eins,Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,)

  3. Absatz 4,Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.