Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Zustellung von Klagen

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Klagen sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaates, so genügt die Einhaltung jener Vorschriften, die das Recht dieses Staates für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, unvereinbar wäre.

Anmerkung

ÜR: Artikel 16, Absatz 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106058