Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 4, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a, JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).
  2. Absatz 2,Der Paragraph 27, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Personen, welche dem Richter als Winkelschreiber bekannt sind, dürfen weder zur Verhandlung, noch zu anderen Processhandlungen als Bevollmächtigte zugelassen werden. Gegen diese Verweigerung der Zulassung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch 31 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,;

Artikel 16, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,.

Schlagworte

früher relativer Anwaltszwang

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106054