Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist vergleiche Art. römisch XVI Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,).

Text

Paragraph 27,

  1. Absatz einsVor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3 und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
  2. Absatz 2Der Absatz eins, findet – vorbehaltlich des Paragraph 29, Absatz eins, – keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden; der Absatz eins, gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.
  3. Absatz 3Der Absatz eins, findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 5 000 Euro auf einen solchen über 5 000 Euro erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt.
  4. Absatz 4Die Vertretungsbefugnis der Finanzprocuratur bleibt auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt.

Anmerkung

ÜR: Artikel 16, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Schlagworte

früher Anwaltszwang, Finanzprokuratur, Anwaltsprozess

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40106053