Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
BG
Paragraph 253 b
01.07.2009
EO
23/04 Exekutionsordnung
Ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet vergleiche Paragraph 408, Absatz 7,).
Der betreibende Gläubiger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beteiligung am Exekutionsvollzug, wenn die hereinzubringende Forderung an Kapital 2 700 Euro nicht übersteigt. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind.
ÜR: Artikel 16, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
27.10.2017
10001700
NOR40106042